Verein, Satzungen, Beitrittserklärung

 

Satzung des

Spreeregion Beeskow-Schwielochsee e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

Spreeregion Beeskow - Schwielochsee e.V.

und hat seinen Sitz in Beeskow.

 

 

§ 2 Aufgabe + Ziele des Vereins

Aufgabe des Fremdenverkehrsvereins ist es, den örtlichen Fremdenverkehr zu fördern und zu erweitern, insbesondere durch

 

  1. die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Fremdenverkehrs gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen,

  2. die Koordinierung der touristischen Angebote (Innenmarketing) der Bürger,

  3. die Durchführung der örtlichen Fremdenverkehrswerbung, Absatz-, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit,

  4. die Gastinformation und –Betreuung, den Zimmernachweis sowie durch das Angebot touristischer Veranstaltungen, Reiseprogramme,

  5. die Mitbestimmung bei der territorialen Planung und Gestaltung von Regionen des Kreises und Durchsetzung naturschonender, landschaftsbezogener Bauweisen,

  6. die Aufklärung und Beratung der örtlichen Bevölkerung über die Erfordernisse und die Bedeutung des Tourismus und Erholungswesens.

  7. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

  8. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus den Mitteln des Vereins.

     

     

    § 3 Ordentliche Mitgliedschaft

     

  1. Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen, Unternehmen, Verbände, Körperschaften,

    Vereine werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen

    Antrages.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des

    Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegfall der

    Geschäftsgrundlage.

  5. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn

    vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung, Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorliegt.

     

    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten; unberührt hiervon jedoch bleibt die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge.

     

     

     

    § 4 Sonstige Mitgliedschaft

     

    Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele Verdienste erworben haben.

     

     

    § 5 Rechte der Mitglieder

     

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte; dazu gehört, durch Vorschläge, Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

  2. Die Mitglieder nehmen an Mitgliederversammlungen teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

     

     

    § 6 Pflichten der Mitglieder

     

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

     

     

    § 7 Die Mitgliederversammlung

     

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt (§ 6 Gesetz über Vereinigung GBL I Nr. 10/1990). Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in § 11 und 12 festgelegten Fällen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

    Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung

    folgende Punkte enthalten:

    • Geschäftsbericht,

    • Rechnungsprüfungsbericht,

    • Genehmigung des Wirtschaftsplanes (jährlich),

    • Entlastung des Vorstandes und Wahl der Mitglieder des Vorstandes

    • Vorliegende Anträge.

       

      Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

       

       

      § 8 Der Vorstand

       

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinen 2 Stellvertretern, der/dem Geschäftsführer/in und bis zu 4 weiteren Mitgliedern.

  2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins (§ 4 des Vereinsgesetzes) sind der Vorsitzende und der 1. und der 2. Stellvertreter. Der vorsitzende, der 1. und der 2. Stellvertretende erhalten jeweils Einzelvertretungsvollmacht.

  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, der Vorstand amtiert nach Ablauf seiner Amtszeit solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

    1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

  2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    Der Vorstand leitet den Verein zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinem Obliegenheiten:

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,

    • Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Geschäftsberichtes,

    • Offenlegung der Finanzen gegenüber der Mitgliederversammlung.

    • Verwaltung des Vereinsvermögens

    • Einsetzung von Ausschüssen.

  3. Der Vorstand stellt eine/n Geschäftsführer/in ein und erlässt für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung. Die/der Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle, führt die Anordnungen des Vorstandes aus, stellt mit dessen Zustimmung die erforderlichen Hilfskräfte ein.

    Sitz der Geschäftsstelle ist Beeskow.

    Die/der Geschäftsführer/in hat im Vorstand und in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

     

     

    § 9 Der Rechnungsprüfer

     

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.

  2. Die Aufgabe des Rechnungsprüfers besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

     

     

    § 10 Das Geschäftsjahr

     

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

     

     

    § 11 Änderung der Satzung

     

  1. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    • über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,

    • über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder beim Wegfall des bisherigen Zweckes

      sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

       

       

      § 12 Auflösung des Vereins

       

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

     

     

    § 13 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

     

  1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.

  2. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

     

     

     

     

    Beeskow, 20.10.2017